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810 24 209

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Januar 2025 (810 24 209)

Basel-Landschaft · 2023-09-19 · Deutsch BL

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / nachehelicher Härtefall

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3, 3.8). 4.2 Für die Berechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen; im Ausland gelebte Ehezeiten werden nicht an die massgebliche Dauer angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3). Die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 289 E. 2). Die Frist von drei Jahren gilt absolut; es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer können nicht zusammengerechnet werden (vgl. BGE 140 I 289 E. 3.1 ff.). Bei der Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dieser Grundsatz kommt einerseits infolge Rechtsmissbrauches dann nicht zur Anwendung, wenn die Ehepartner nur noch zum Schein zusammenwohnen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG; BGE 136 II 113 E. 3.2). Andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere auch dann davon abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). 4.3 Am 12. März 2021 heiratete die Beschwerdeführerin den in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung lebenden Ehemann, der ebenfalls kosovarischer Staatsbürger ist. Die Beschwerdeführerin reiste am 8. Dezember 2021 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Das Zivilkreisgericht stellte mit Entscheid vom 19. September 2023 fest, dass die Ehegatten das Getrenntleben am 14. August 2022 aufgenommen haben. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Ehegemeinschaft voraussetzt, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird sowie ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 289 E. 2), und bei einem richterlich angeordneten Getrenntleben normalerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass die eheliche Gemeinschaft noch gelebt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.5), ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 14. August 2022 aufgegeben wurde. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten. Damit steht fest, dass die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vom 8. Dezember 2021 bis zum 14. August 2022 gedauert hat und die gesetzliche Frist von drei Jahren somit nicht erreicht wurde. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf einen nachehelichen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 AIG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ("nachehelicher Härtefall") können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Wird ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneint, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig auch gleichzeitig die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, negativ beantwortet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8.3; Weisungen und Erläuterungen des SEM zum AIG, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG], Stand 1. Januar 2025, Ziff. 6.15.3). 5.2 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. Urteile des BGer 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3; 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 E. 4.3; 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1; 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Dabei ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei es körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1), wobei die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein müssen. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen oder Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (vgl. Urteile des BGer 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 E. 4.3; 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.4; 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel für häusliche Gewalt kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn in Frage (Art. 77 Abs. 5, 6 und 6 bis der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; vgl. Urteil des BGer 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3. 4 f.). 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls wegen häuslicher Gewalt psychischer Natur zu haben. Sie bringt vor, dass sie unter enormem psychischen Druck stehe und noch immer darunter leide. Sie habe sich aufgrund von Angstzuständen und Panikattacken in Behandlung begeben. Sie habe eine Therapie jedoch abbrechen müssen, da in ihren Kulturkreisen eine Behandlung beim Psychiater nicht als Krankheit angesehen werde und sie nicht noch mehr unter dem gesellschaftlichen Druck leiden wolle. Inzwischen seien ihr jedoch wieder Medikamente verschrieben worden, um ihre Depression zu behandeln. Der psychische Druck stamme einerseits von ihrem Ehemann. Diesem habe sie nur durch eine Trennung entfliehen können. Andererseits werde von der Familie des Ehemannes enormer Druck ausgeübt, was ihr die Rückkehr in das Herkunftsland verunmögliche. Sie habe ihren Ehemann am 17. August 2022 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Zwangsheirat, Nötigung und Beschimpfung angezeigt. 5.3.2 Das AFMB und die Vorinstanz kamen zum Schluss, es liege kein nachehelicher Härtefall vor. Es bestünden keine objektiven Beweise, die das Vorliegen häuslicher Gewalt bestätigen würden. Die Vorinstanz hält fest, dass selbst wenn der Ehemann die Beschwerdeführerin wiederholt mit Ausrufen wie "Schnauze" bzw. der Anweisung, sie solle den Mund halten, zurechtgewiesen hätte, entspreche dies zweifellos einem respektlosen Umgang. Dieser Umgang erfülle aber noch nicht die Voraussetzungen einer systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Insgesamt reiche dies nicht aus, um das Vorliegen häuslicher Gewalt im Sinne des Ausländerrechts anzunehmen. 5.3.3 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Weder aus dem Strafverfahren noch aus den ausländerrechtlichen Akten ergeben sich objektive Hinweise auf das Vorliegen häuslicher Gewalt, welche einen nachehelichen Härtefall begründen könnten. Aus dem Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2022 ergibt sich, dass die damals 17-jährige Beschwerdeführerin im Kosovo durch Verwandte mit dem späteren Ehemann verkuppelt wurde. Sie habe sich in ihn verliebt und er habe ihr gesagt: Ab heute bist du meine Frau. Anschliessend habe die Verlobung stattgefunden. Nach der Verlobung sei der Verlobte drei Jahre nicht mehr in den Kosovo gekommen. Sie habe auf ihn gewartet und gehofft, dass es mit ihm gut sein würde. Als sie in die Schweiz gekommen sei, sei das Leben ganz anders gewesen, als sie es sich vorgestellt habe. Ihr Ehemann habe sie nicht respektiert. Er sei jede Nacht mit Freunden in den Ausgang gegangen, obwohl er gewusst habe, dass sie darunter leide. Währenddem sei sie selbst bei seinen Eltern zu Hause geblieben. Sie sei nicht seine Frau gewesen, sondern seine Putzfrau. Sie habe ihren Ehemann geheiratet, weil sie gehofft habe, dass sie sich gern hätten und miteinander reden könnten. Er habe sich aber immer beschwert, wenn sie ihm widersprochen habe. Jedes Mal, wenn sie etwas gesagt habe, habe es ihn nicht interessiert. Er habe gesagt: "Ich bin der, der hier redet, du Schnauze". Er habe einmal versucht, sie zu schlagen. Er habe sie aber nicht geschlagen. Es sei nicht so, dass er sie beleidigt habe. Aber ihr Ehemann habe sie immer "runtergemacht". Der Grund für die Trennung sei gewesen, dass die Ehe so keinen Sinn ergeben habe. Zutreffend sei, dass ihr Ehemann ihr erlaubt habe, jeden Monat in den Kosovo zu fahren. Dies habe er getan, weil er sie aus dem Haus haben wollte. Sie sei dann jeweils etwa zehn Tage bei der Familie im Kosovo geblieben. Dabei habe sie sich aber nicht wohl gefühlt und ihre Familie habe nichts von den Problemen gewusst. Bevor sie gegangen sei, hätten sie viel Streit gehabt, weil er nonstop ausgegangen sei und sie es nicht gut miteinander gehabt hätten. Ihr Ehemann habe sich ihr gegenüber sehr arrogant verhalten. Sie habe ihren Ehemann geliebt und habe dasselbe von ihm erwartet. Er habe ihre Erwartungen aber in keiner Weise erfüllt und kein Interesse an ihr gehabt. Ihr Ehemann habe ihr die Jungfräulichkeit genommen. Man könne schwer wieder jemanden anderen heiraten, wenn dieser wisse, dass sie vor ihm einen Mann gehabt habe. Das habe sie soweit gebracht, dass sie an Depressionen leide. Sie sei damals mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen, da sie mit ihrem Ehemann eine Familie habe gründen wollen. Es sei nicht so gewesen, dass sie oft Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Manchmal vielleicht ein oder zwei Monate lang nicht. Sie hätte sich mehr Geschlechtsverkehr gewünscht, wie jedes Ehepaar. Ihr Ehemann sei auch nie mit ihr in den Kosovo gefahren, auch wenn er die Möglichkeit gehabt hätte. Wenn man jemanden liebe, finde man immer die Zeit, gemeinsam Ferien zu machen (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 19. Dezember 2022). Diese Aussagen der Beschwerdeführerin zeigen durchaus eine konfliktbehaftete und nicht den gegenseitigen Erwartungen entsprechende Ehe auf, welche bereits nach kurzer Dauer gescheitert ist. Ebenfalls ist nicht zu bestreiten, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin während der Ehe nicht mit dem gebotenen Respekt behandelt hat. Indes ergibt sich daraus keine systematische Misshandlung der Beschwerdeführerin, die einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen würde. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls wegen einer Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland zu haben. Sie bringt vor, dass sie nach der Rückreise ins Herkunftsland auf keine Unterstützung ihrer Familie zählen könne, selbst wenn sie im selben Dorf lebe. Sie müsste sich vermehrt dem gesellschaftlichen Druck stellen, worunter ihre Psyche zunehmend leiden würde. Eine Wiedereingliederung wäre dadurch erschwert. Zudem hätte sie sich in der Schweiz ihre Existenz aufgebaut. Sie besuche einen Sprachkurs, würde gerne eine Lehre absolvieren, setze sich mit der schweizerischen Kultur auseinander und nehme vermehrt die hierzulande geltenden Verhaltensweisen an. Die fehlende Unterstützung von Freunden und Familie im Heimatland, die anhaltenden Angstzustände und Panikattacken sowie der Verlust der ihr Halt gebenden Anstellung in der Schweiz würden die Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährden. 5.4.2 Die Vorinstanz erachtet das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne nicht in den Kosovo zurückkehren, weil ihre soziale Wiedereingliederung stark gefährdet erscheine, als nicht überzeugend. Die Beschwerdeführerin substantiiere nicht weiter, welche Probleme ihr bei einer Rückreise in den Kosovo entstehen würden. Sie befürchte Druck, könne allerdings nicht näher darlegen, wer konkret Druck auf sie ausüben würde. Die Vorinstanz erachtet die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin unter Würdigung ihrer persönlichen, beruflichen und familiären Situation als nicht derart beeinträchtigt, dass eine Wiedereingliederung in den Kosovo als gefährdet erscheine. 5.4.3 Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer –vorgezogen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.4.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung im Herkunftsland. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher eine weitere Anwesenheit in der Schweiz gebieten könnte. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, erfüllt die Vorgaben nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG nicht, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, allenfalls eine Landessprache relativ gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen). 5.4.5 Es liegen vorliegend keine Hinweise dafür vor, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihren Eingaben einen nicht näher begründeten Druck, dem sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Kosovo 20-jährig. Sie verbrachte damit den grössten und lebensprägendsten Teil ihres Lebens im Kosovo. Ein Grossteil ihrer Familie lebt noch immer dort, namentlich ihre Eltern sowie ihr Bruder und dessen Frau, mit welcher sie befreundet ist. Zu ihrer Familie im Kosovo hatte sie auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz Kontakt und reiste während der relativ kurzen, in der Schweiz gelebten Ehedauer von knapp neun Monaten, vier Mal zurück in den Kosovo. In der Schweiz leben lediglich ein Cousin, eine Grossmutter sowie zwei Onkel der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit einen gewissen Freundeskreis in der Schweiz haben mag, ist sie sprachlich nur sehr bescheiden integriert. Zwischen dem 3. April 2023 und dem 12. Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs (Stufe A1) in der Schweiz besucht. Sie hat – gemäss eigenen Angaben – jedoch kein Diplom erlangt, da ihr wegen ihrer Erwerbstätigkeit nach der Trennung zu wenig Zeit zum Lernen verblieben und sie durch die Trennung noch immer belastet gewesen sei. Erst nach dem Entscheid der Vorinstanz hat sich die Beschwerdeführerin nunmehr für einen Deutsch- und Integrationskurs im Umfang von 100 Lektionen bei der Ausbildungs- und Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten angemeldet. Bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin vom 26. August 2024 bis zum 27. September 2024 einen befristeten Arbeitseinsatz zu 50 Stellenprozenten als "Ungelernte" in der Nahrungsmittelverarbeitung wahrnahm. Den Akten sind sodann weitere Nachweise befristeter Teilzeitstellen auf Stundenbasis seit der Trennung von ihrem Ehemann zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie im Kosovo keine Ausbildung absolviert habe und damit keine Stelle und keine Verdienstmöglichkeiten im Herkunftsland hätte. Weiter könne sie – von Schuldgefühlen geplagt – nicht mehr zu ihren Eltern zurückkehren, da sie aus ihrer Sicht Schande über die Familie gebracht hätte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Schulbildung im Kosovo absolviert hat, dort sprachlich integriert ist und die kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten aufgrund ihrer Kindheit und Jugend im Kosovo bestens kennt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keine grosse Unterstützung von Freunden und Familie erhielte, sind ihre Voraussetzungen für ein wirtschaftliches Fortkommen im Kosovo, unter Berücksichtigung der zuvor aufgeführten persönlichen Eigenschaften, besser als bei einem Verbleib in der Schweiz. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, zumal deren Behandlung auch im Kosovo ohne weiteres möglich ist. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin misslingt die befürchtete Beeinträchtigung bei einer Wiedereingliederung im Herkunftsland aufgrund konkreter Umstände glaubhaft zu machen. Das Alter der Beschwerdeführerin, der Zeitpunkt der Einreise und die zuvor im Heimatland gelebte Zeit, das Vorhandensein familiärer Bindungen und deren Pflege während des Aufenthalts in der Schweiz sowie die vorhandenen Kenntnisse der heimatlichen Sprache und Kultur sprechen dafür, dass die Wiedereingliederung im Herkunftsland als zumutbar zu beurteilen ist. Die im Fall der Beschwerdeführerin von ihr befürchteten eingeschränkten beruflichen Chancen sowie eine allfällige Ächtungsgefahr vermögen die vorgenannten Argumente nicht zu überwiegen. Aufgrund der geschilderten Aktenlage ist daher nicht von einer gefährdeten Wiedereingliederung im Kosovo auszugehen. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat damit auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

E. 6 Will die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch aus Privatleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 ableiten, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach erst bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Bindungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz auf. Zwar kann der aus dem Schutz des Privatlebens abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Einzelfall schon vor Ablauf von rund zehn Jahren entstehen. Eine besonders ausgeprägte Integration, welche für einen solchen Anspruch sprechen würde, ist vorliegend aber nicht erkennbar, auch wenn die Beschwerdeführerin erwerbstätig ist. 7.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder gestützt auf das AIG noch auf die EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Bei dieser Ausgangslage bleibt die Verhältnismässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AlG). Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Vorliegend ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung samt Wegweisung geeignet, die fremdenpolizeilichen Ziele bzw. öffentlichen Interessen – das Verlassen der Schweiz, wenn der Aufenthaltszweck von Ausländern weggefallen ist und keine Ausnahmen vorliegen – zu verwirklichen. Sodann ist die Massnahme zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Es bleibt somit im Rahmen einer Interessenabwägung näher zu prüfen, ob die öffentlichen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen. 7.2 Die Vorinstanz führte in dieser Hinsicht aus, angesichts der doch eher kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in einem verstärkten Mass auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz angewiesen sei. Bei ihr handle es sich nicht um eine unentbehrliche Fachkraft auf dem hiesigen Arbeitsmarkt, übe sie doch mit ihrer Arbeit keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die in wirtschaftlicher oder arbeitsmarktrelevanter Hinsicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfordern würde. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Betreffend die persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und damit keine Ehegemeinschaft mehr bestehe, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würde. Des Weiteren seien der Ehe keine Kinder entsprungen, welche es in der Schweiz zu betreuen gäbe. Hierzulande lebten ein Cousin, die Grossmutter mütterlicherseits und zwei Onkel. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die heimatliche Kultur und die dort vorherrschenden Gepflogenheiten und die Sprache bestens bekannt seien, so dass sie auch ohne entsprechende Hilfe durch ihre Familie im Kosovo wieder Fuss fassen könne. 7.3 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist – wie zuvor dargelegt – mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in ihrem Heimatland bestens vertraut. Die relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht entscheidend zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen. Wirtschaftlich ist ihr zwar zugutezuhalten, dass sie sich wiederholt um unterschiedliche Erwerbstätigkeiten bemüht hat. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass Drittstaatsangehörige, deren Ehe nach kurzer Zeit gescheitert ist, die Schweiz wieder verlassen, wenn sie für die hiesige Wirtschaft nicht von besonderem Interesse sind. Dies kann mit Bezug auf die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin und ungelernte Produktionsmitarbeiterin nicht behauptet werden. Insbesondere mit Blick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit zirka drei Jahren in der Schweiz aufhält, ist ihre Integration noch nicht derart weit fortgeschritten, dass ihr eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland unzumutbar wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den grössten und lebensprägendsten Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht hat. Der enge Familienkern der Beschwerdeführerin lebt noch immer dort. Auch der Umstand, dass die ökonomischen Verhältnisse im Kosovo schlechter sein mögen als in der Schweiz, lässt die Wegweisung aus der Schweiz nicht als unverhältnismässig erscheinen. 7.4 Unter Würdigung aller oben genannter Kriterien ist somit festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig.

E. 8 Nach dem Gesagten erfolgten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz zu Recht, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen sind die Anträge der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, zumal aufgrund der vorhandenen umfassenden Akten sowie der schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, welche relevanten zusätzlichen Erkenntnisse sich daraus ergeben könnten.

E. 9 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 28. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_135/2025) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Januar 2025 (810 24 209) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / nachehelicher Härtefall Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christof Enderle, Niklaus Ruckstuhl , Gerichtsschreiber i.V. Cedric Pfister Beteiligte A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1102 vom 20. August 2024) A. Die kosovarische Staatsbürgerin A. , geb. 2001, heiratete am 12. März 2021 den kosovarischen Staatsbürger B. , geb. 1992, in Peje (Kosovo). B. verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. B. Am 8. Dezember 2021 reiste A. in die Schweiz ein und erhielt am 13. Dezember 2021 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. C. Am 14. August 2022 trennten sich die Ehegatten A. und B. . Mit Entscheid vom 19. September 2023 stellte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht) das Getrenntleben der Ehegatten A. und B. per 14. August 2022 fest und setzte die Unterhaltsbeiträge fest. D. Am 17. August 2022 zeigte A. ihren Ehemann wegen Zwangsheirat, Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung, Beschimpfung sowie Drohung an. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde A. am 19. Dezember 2022 als Auskunftsperson einvernommen. Mit Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2023 wurde das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 eingestellt. E. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 gewährte das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB; seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB]) A. das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. A. , vertreten durch Joanna Wierzcholski, Advokatin in Basel, nahm mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 Stellung. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 widerrief das AFMB die Aufenthaltsbewilligung und setzte A. eine Ausreisefrist bis zum 15. Februar 2024 an. F. Am 29. Januar 2024 erhob A. , nachfolgend vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt in Aarau, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde gegen die Verfügung des AFMB vom 15. Januar 2024. Mit Beschluss vom 20. August 2024 (RRB-Nr. 2024-1102) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und wies A. an, die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen. G. Dagegen erhob A. am 2. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 20. August 2024 sowie der Verfügung des AFMB vom 15. Januar 2024; unter o/e-Kostenfolge. H. In der Vernehmlassung vom 20. September 2024 beantragt die Vorinstanz, nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. I. Am 14. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3, 3.8). 4.2 Für die Berechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen; im Ausland gelebte Ehezeiten werden nicht an die massgebliche Dauer angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3). Die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 289 E. 2). Die Frist von drei Jahren gilt absolut; es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer können nicht zusammengerechnet werden (vgl. BGE 140 I 289 E. 3.1 ff.). Bei der Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dieser Grundsatz kommt einerseits infolge Rechtsmissbrauches dann nicht zur Anwendung, wenn die Ehepartner nur noch zum Schein zusammenwohnen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG; BGE 136 II 113 E. 3.2). Andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere auch dann davon abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). 4.3 Am 12. März 2021 heiratete die Beschwerdeführerin den in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung lebenden Ehemann, der ebenfalls kosovarischer Staatsbürger ist. Die Beschwerdeführerin reiste am 8. Dezember 2021 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Das Zivilkreisgericht stellte mit Entscheid vom 19. September 2023 fest, dass die Ehegatten das Getrenntleben am 14. August 2022 aufgenommen haben. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Ehegemeinschaft voraussetzt, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird sowie ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 289 E. 2), und bei einem richterlich angeordneten Getrenntleben normalerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass die eheliche Gemeinschaft noch gelebt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.5), ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 14. August 2022 aufgegeben wurde. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten. Damit steht fest, dass die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vom 8. Dezember 2021 bis zum 14. August 2022 gedauert hat und die gesetzliche Frist von drei Jahren somit nicht erreicht wurde. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf einen nachehelichen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 AIG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ("nachehelicher Härtefall") können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Wird ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneint, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig auch gleichzeitig die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, negativ beantwortet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8.3; Weisungen und Erläuterungen des SEM zum AIG, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG], Stand 1. Januar 2025, Ziff. 6.15.3). 5.2 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. Urteile des BGer 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3; 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 E. 4.3; 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1; 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Dabei ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei es körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1), wobei die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein müssen. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen oder Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (vgl. Urteile des BGer 2C_1024/2019 vom 27. August 2020 E. 4.3; 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.4; 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel für häusliche Gewalt kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn in Frage (Art. 77 Abs. 5, 6 und 6 bis der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; vgl. Urteil des BGer 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3. 4 f.). 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls wegen häuslicher Gewalt psychischer Natur zu haben. Sie bringt vor, dass sie unter enormem psychischen Druck stehe und noch immer darunter leide. Sie habe sich aufgrund von Angstzuständen und Panikattacken in Behandlung begeben. Sie habe eine Therapie jedoch abbrechen müssen, da in ihren Kulturkreisen eine Behandlung beim Psychiater nicht als Krankheit angesehen werde und sie nicht noch mehr unter dem gesellschaftlichen Druck leiden wolle. Inzwischen seien ihr jedoch wieder Medikamente verschrieben worden, um ihre Depression zu behandeln. Der psychische Druck stamme einerseits von ihrem Ehemann. Diesem habe sie nur durch eine Trennung entfliehen können. Andererseits werde von der Familie des Ehemannes enormer Druck ausgeübt, was ihr die Rückkehr in das Herkunftsland verunmögliche. Sie habe ihren Ehemann am 17. August 2022 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Zwangsheirat, Nötigung und Beschimpfung angezeigt. 5.3.2 Das AFMB und die Vorinstanz kamen zum Schluss, es liege kein nachehelicher Härtefall vor. Es bestünden keine objektiven Beweise, die das Vorliegen häuslicher Gewalt bestätigen würden. Die Vorinstanz hält fest, dass selbst wenn der Ehemann die Beschwerdeführerin wiederholt mit Ausrufen wie "Schnauze" bzw. der Anweisung, sie solle den Mund halten, zurechtgewiesen hätte, entspreche dies zweifellos einem respektlosen Umgang. Dieser Umgang erfülle aber noch nicht die Voraussetzungen einer systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Insgesamt reiche dies nicht aus, um das Vorliegen häuslicher Gewalt im Sinne des Ausländerrechts anzunehmen. 5.3.3 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Weder aus dem Strafverfahren noch aus den ausländerrechtlichen Akten ergeben sich objektive Hinweise auf das Vorliegen häuslicher Gewalt, welche einen nachehelichen Härtefall begründen könnten. Aus dem Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2022 ergibt sich, dass die damals 17-jährige Beschwerdeführerin im Kosovo durch Verwandte mit dem späteren Ehemann verkuppelt wurde. Sie habe sich in ihn verliebt und er habe ihr gesagt: Ab heute bist du meine Frau. Anschliessend habe die Verlobung stattgefunden. Nach der Verlobung sei der Verlobte drei Jahre nicht mehr in den Kosovo gekommen. Sie habe auf ihn gewartet und gehofft, dass es mit ihm gut sein würde. Als sie in die Schweiz gekommen sei, sei das Leben ganz anders gewesen, als sie es sich vorgestellt habe. Ihr Ehemann habe sie nicht respektiert. Er sei jede Nacht mit Freunden in den Ausgang gegangen, obwohl er gewusst habe, dass sie darunter leide. Währenddem sei sie selbst bei seinen Eltern zu Hause geblieben. Sie sei nicht seine Frau gewesen, sondern seine Putzfrau. Sie habe ihren Ehemann geheiratet, weil sie gehofft habe, dass sie sich gern hätten und miteinander reden könnten. Er habe sich aber immer beschwert, wenn sie ihm widersprochen habe. Jedes Mal, wenn sie etwas gesagt habe, habe es ihn nicht interessiert. Er habe gesagt: "Ich bin der, der hier redet, du Schnauze". Er habe einmal versucht, sie zu schlagen. Er habe sie aber nicht geschlagen. Es sei nicht so, dass er sie beleidigt habe. Aber ihr Ehemann habe sie immer "runtergemacht". Der Grund für die Trennung sei gewesen, dass die Ehe so keinen Sinn ergeben habe. Zutreffend sei, dass ihr Ehemann ihr erlaubt habe, jeden Monat in den Kosovo zu fahren. Dies habe er getan, weil er sie aus dem Haus haben wollte. Sie sei dann jeweils etwa zehn Tage bei der Familie im Kosovo geblieben. Dabei habe sie sich aber nicht wohl gefühlt und ihre Familie habe nichts von den Problemen gewusst. Bevor sie gegangen sei, hätten sie viel Streit gehabt, weil er nonstop ausgegangen sei und sie es nicht gut miteinander gehabt hätten. Ihr Ehemann habe sich ihr gegenüber sehr arrogant verhalten. Sie habe ihren Ehemann geliebt und habe dasselbe von ihm erwartet. Er habe ihre Erwartungen aber in keiner Weise erfüllt und kein Interesse an ihr gehabt. Ihr Ehemann habe ihr die Jungfräulichkeit genommen. Man könne schwer wieder jemanden anderen heiraten, wenn dieser wisse, dass sie vor ihm einen Mann gehabt habe. Das habe sie soweit gebracht, dass sie an Depressionen leide. Sie sei damals mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen, da sie mit ihrem Ehemann eine Familie habe gründen wollen. Es sei nicht so gewesen, dass sie oft Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Manchmal vielleicht ein oder zwei Monate lang nicht. Sie hätte sich mehr Geschlechtsverkehr gewünscht, wie jedes Ehepaar. Ihr Ehemann sei auch nie mit ihr in den Kosovo gefahren, auch wenn er die Möglichkeit gehabt hätte. Wenn man jemanden liebe, finde man immer die Zeit, gemeinsam Ferien zu machen (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 19. Dezember 2022). Diese Aussagen der Beschwerdeführerin zeigen durchaus eine konfliktbehaftete und nicht den gegenseitigen Erwartungen entsprechende Ehe auf, welche bereits nach kurzer Dauer gescheitert ist. Ebenfalls ist nicht zu bestreiten, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin während der Ehe nicht mit dem gebotenen Respekt behandelt hat. Indes ergibt sich daraus keine systematische Misshandlung der Beschwerdeführerin, die einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen würde. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls wegen einer Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland zu haben. Sie bringt vor, dass sie nach der Rückreise ins Herkunftsland auf keine Unterstützung ihrer Familie zählen könne, selbst wenn sie im selben Dorf lebe. Sie müsste sich vermehrt dem gesellschaftlichen Druck stellen, worunter ihre Psyche zunehmend leiden würde. Eine Wiedereingliederung wäre dadurch erschwert. Zudem hätte sie sich in der Schweiz ihre Existenz aufgebaut. Sie besuche einen Sprachkurs, würde gerne eine Lehre absolvieren, setze sich mit der schweizerischen Kultur auseinander und nehme vermehrt die hierzulande geltenden Verhaltensweisen an. Die fehlende Unterstützung von Freunden und Familie im Heimatland, die anhaltenden Angstzustände und Panikattacken sowie der Verlust der ihr Halt gebenden Anstellung in der Schweiz würden die Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährden. 5.4.2 Die Vorinstanz erachtet das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne nicht in den Kosovo zurückkehren, weil ihre soziale Wiedereingliederung stark gefährdet erscheine, als nicht überzeugend. Die Beschwerdeführerin substantiiere nicht weiter, welche Probleme ihr bei einer Rückreise in den Kosovo entstehen würden. Sie befürchte Druck, könne allerdings nicht näher darlegen, wer konkret Druck auf sie ausüben würde. Die Vorinstanz erachtet die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin unter Würdigung ihrer persönlichen, beruflichen und familiären Situation als nicht derart beeinträchtigt, dass eine Wiedereingliederung in den Kosovo als gefährdet erscheine. 5.4.3 Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer –vorgezogen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.4.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung im Herkunftsland. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher eine weitere Anwesenheit in der Schweiz gebieten könnte. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, erfüllt die Vorgaben nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG nicht, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, allenfalls eine Landessprache relativ gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen). 5.4.5 Es liegen vorliegend keine Hinweise dafür vor, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihren Eingaben einen nicht näher begründeten Druck, dem sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Kosovo 20-jährig. Sie verbrachte damit den grössten und lebensprägendsten Teil ihres Lebens im Kosovo. Ein Grossteil ihrer Familie lebt noch immer dort, namentlich ihre Eltern sowie ihr Bruder und dessen Frau, mit welcher sie befreundet ist. Zu ihrer Familie im Kosovo hatte sie auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz Kontakt und reiste während der relativ kurzen, in der Schweiz gelebten Ehedauer von knapp neun Monaten, vier Mal zurück in den Kosovo. In der Schweiz leben lediglich ein Cousin, eine Grossmutter sowie zwei Onkel der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit einen gewissen Freundeskreis in der Schweiz haben mag, ist sie sprachlich nur sehr bescheiden integriert. Zwischen dem 3. April 2023 und dem 12. Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs (Stufe A1) in der Schweiz besucht. Sie hat – gemäss eigenen Angaben – jedoch kein Diplom erlangt, da ihr wegen ihrer Erwerbstätigkeit nach der Trennung zu wenig Zeit zum Lernen verblieben und sie durch die Trennung noch immer belastet gewesen sei. Erst nach dem Entscheid der Vorinstanz hat sich die Beschwerdeführerin nunmehr für einen Deutsch- und Integrationskurs im Umfang von 100 Lektionen bei der Ausbildungs- und Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten angemeldet. Bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin vom 26. August 2024 bis zum 27. September 2024 einen befristeten Arbeitseinsatz zu 50 Stellenprozenten als "Ungelernte" in der Nahrungsmittelverarbeitung wahrnahm. Den Akten sind sodann weitere Nachweise befristeter Teilzeitstellen auf Stundenbasis seit der Trennung von ihrem Ehemann zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie im Kosovo keine Ausbildung absolviert habe und damit keine Stelle und keine Verdienstmöglichkeiten im Herkunftsland hätte. Weiter könne sie – von Schuldgefühlen geplagt – nicht mehr zu ihren Eltern zurückkehren, da sie aus ihrer Sicht Schande über die Familie gebracht hätte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Schulbildung im Kosovo absolviert hat, dort sprachlich integriert ist und die kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten aufgrund ihrer Kindheit und Jugend im Kosovo bestens kennt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keine grosse Unterstützung von Freunden und Familie erhielte, sind ihre Voraussetzungen für ein wirtschaftliches Fortkommen im Kosovo, unter Berücksichtigung der zuvor aufgeführten persönlichen Eigenschaften, besser als bei einem Verbleib in der Schweiz. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, zumal deren Behandlung auch im Kosovo ohne weiteres möglich ist. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin misslingt die befürchtete Beeinträchtigung bei einer Wiedereingliederung im Herkunftsland aufgrund konkreter Umstände glaubhaft zu machen. Das Alter der Beschwerdeführerin, der Zeitpunkt der Einreise und die zuvor im Heimatland gelebte Zeit, das Vorhandensein familiärer Bindungen und deren Pflege während des Aufenthalts in der Schweiz sowie die vorhandenen Kenntnisse der heimatlichen Sprache und Kultur sprechen dafür, dass die Wiedereingliederung im Herkunftsland als zumutbar zu beurteilen ist. Die im Fall der Beschwerdeführerin von ihr befürchteten eingeschränkten beruflichen Chancen sowie eine allfällige Ächtungsgefahr vermögen die vorgenannten Argumente nicht zu überwiegen. Aufgrund der geschilderten Aktenlage ist daher nicht von einer gefährdeten Wiedereingliederung im Kosovo auszugehen. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat damit auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 6. Will die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch aus Privatleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 ableiten, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach erst bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Bindungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz auf. Zwar kann der aus dem Schutz des Privatlebens abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Einzelfall schon vor Ablauf von rund zehn Jahren entstehen. Eine besonders ausgeprägte Integration, welche für einen solchen Anspruch sprechen würde, ist vorliegend aber nicht erkennbar, auch wenn die Beschwerdeführerin erwerbstätig ist. 7.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder gestützt auf das AIG noch auf die EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Bei dieser Ausgangslage bleibt die Verhältnismässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AlG). Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Vorliegend ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung samt Wegweisung geeignet, die fremdenpolizeilichen Ziele bzw. öffentlichen Interessen – das Verlassen der Schweiz, wenn der Aufenthaltszweck von Ausländern weggefallen ist und keine Ausnahmen vorliegen – zu verwirklichen. Sodann ist die Massnahme zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Es bleibt somit im Rahmen einer Interessenabwägung näher zu prüfen, ob die öffentlichen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen. 7.2 Die Vorinstanz führte in dieser Hinsicht aus, angesichts der doch eher kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in einem verstärkten Mass auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz angewiesen sei. Bei ihr handle es sich nicht um eine unentbehrliche Fachkraft auf dem hiesigen Arbeitsmarkt, übe sie doch mit ihrer Arbeit keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die in wirtschaftlicher oder arbeitsmarktrelevanter Hinsicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfordern würde. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Betreffend die persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und damit keine Ehegemeinschaft mehr bestehe, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würde. Des Weiteren seien der Ehe keine Kinder entsprungen, welche es in der Schweiz zu betreuen gäbe. Hierzulande lebten ein Cousin, die Grossmutter mütterlicherseits und zwei Onkel. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die heimatliche Kultur und die dort vorherrschenden Gepflogenheiten und die Sprache bestens bekannt seien, so dass sie auch ohne entsprechende Hilfe durch ihre Familie im Kosovo wieder Fuss fassen könne. 7.3 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist – wie zuvor dargelegt – mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in ihrem Heimatland bestens vertraut. Die relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht entscheidend zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen. Wirtschaftlich ist ihr zwar zugutezuhalten, dass sie sich wiederholt um unterschiedliche Erwerbstätigkeiten bemüht hat. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass Drittstaatsangehörige, deren Ehe nach kurzer Zeit gescheitert ist, die Schweiz wieder verlassen, wenn sie für die hiesige Wirtschaft nicht von besonderem Interesse sind. Dies kann mit Bezug auf die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin und ungelernte Produktionsmitarbeiterin nicht behauptet werden. Insbesondere mit Blick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit zirka drei Jahren in der Schweiz aufhält, ist ihre Integration noch nicht derart weit fortgeschritten, dass ihr eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland unzumutbar wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den grössten und lebensprägendsten Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht hat. Der enge Familienkern der Beschwerdeführerin lebt noch immer dort. Auch der Umstand, dass die ökonomischen Verhältnisse im Kosovo schlechter sein mögen als in der Schweiz, lässt die Wegweisung aus der Schweiz nicht als unverhältnismässig erscheinen. 7.4 Unter Würdigung aller oben genannter Kriterien ist somit festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig. 8. Nach dem Gesagten erfolgten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz zu Recht, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen sind die Anträge der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, zumal aufgrund der vorhandenen umfassenden Akten sowie der schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, welche relevanten zusätzlichen Erkenntnisse sich daraus ergeben könnten. 9. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 28. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_135/2025) erhoben.